Willkommen auf der FAQ-Seite von Solarvie! Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu unseren Produkten und unserem Unternehmen.
Ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 entfällt die Umsatzsteuer (sogenannter "Nullsteuersatz") auf Lieferungen, Installationen und Einfuhren von Photovoltaikmodulen, wenn die Engpassleistung der Anlage unter 35 kW (peak) liegt und die Anlage auf oder in der Nähe bestimmter Gebäude betrieben wird.
Ja, die Regelung gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025.
Nein, der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikmodule, die ab dem 1. Januar 2024 geliefert, erworben, eingeführt oder installiert werden.
ABER auch für Modul-Erweiterungen und alle in der Lieferung enthaltenen Komponenten gilt die 0% Steuer.
Nein, der Nullsteuersatz gilt für alle Nutzungstypen von Photovoltaikanlagen auf bestimmten Gebäuden.
Der Kauf von Photovoltaikmodulen im In- und Ausland, sowie Installationen sind begünstigt.
Ja, Nebenleistungen wie Zubehör und spezifische Komponenten sind begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Lieferung von Modulen stehen stehen. Das bedeutet, wenn Sie einen Wechselrichter Steuerfrei kaufen möchten müssen Sie in der Bestellung mindestens ein PV-Modul enthalten haben.
Die Installation umfasst spezifische Arbeiten, die notwendig sind, um eine sichere Nutzung der Photovoltaikanlage zu gewährleisten. Diese Leistungen sind steuerfrei.
Ja auch Balkonkraftwerke sind steuerfrei. Wichtig hierbei ist, alle Komponenten von einem Lieferanten / Shop zu beziehen, da Komponenten, welche nicht gemeinsam mit mindestens einem Modul von demselben Unternehmen geliefert werden, nicht steuerfrei erworben werden können.
Gemäß den Bestimmungen des Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen gilt dieser auch für Batteriespeicher, sofern sie gemeinsam mit Photovoltaikmodulen erworben und installiert werden.
BEISPIEL Betreiber B, der eine Photovoltaikanlage ohne Speicher betreibt, erwirbt am 1. Februar 2024 einen Speicher mit einer Kapazität von 20 kW. Da der Speicher separat und nicht gemeinsam mit den Photovoltaikmodulen erworben wurde,unterliegt die Lieferung des Speichers nicht dem Nullsteuersatz.
Zubehör wie Wechselrichter und andere Komponenten sind dann steuerbefreit, wenn sie gemeinsam mit den Photovoltaikmodulen beim selben Händler erworben werden. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht, wenn diese Zubehörteile separat erworben werden, auch wenn sie später zusammen mit den Photovoltaikmodulen installiert werden.
Ja, der Nullsteuersatz gilt auch für die Nachrüstung von Batteriespeichern, vorausgesetzt, sie werden gemeinsam mit Photovoltaikmodulen erworben.
INFO BEI NACHRÜSTUNG VON SPEICHER: Der Speicher, welcher neu erworben wird, muss im Verhältnis 1 zu 2 zu den ergänzend installierten Photovoltaikmodulen stehen.
BEISPIEL NACHRÜSTUNG:Um einen 10 Kw Speicher Steuerfrei zu erwerben, müssen Sie mindestens 5 kw an Modulleistung ergänzen und neu montieren.
Die Lieferung von zusätzlichen Batteriespeichermodulen zur Erweiterung eines bestehenden Speichers ist begünstigt, wenn die Gesamtkapazität des erweiterten Speichers die Leistung der nachträglich erworbenen Module nicht unverhältnismäßig übersteigt.
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